Europäische Patent-Validierung in Italien

1.Das für Italien erteilte europäische Patent gewährt dieselben Rechte und unterliegt ab dem Datum der Veröffentlichung der Patenterteilung im Europäischen Patentblatt demselben italienischen Patentrecht. Wenn das Patent einem Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren unterliegt, wird der mit der Konzession festgelegte Schutzumfang oder die Entscheidung, die Änderung in der geänderten Form oder die Beschränkungsentscheidung aufrechtzuerhalten, ab dem Datum bestätigt, an dem der Hinweis auf das Patent angemeldet wurde Entscheidung über den Widerspruch oder die Beschränkung (1).

2. Interferenzen (Verletzungen)  werden gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zu diesem Thema bewertet.

3. Der Inhaber muss dem italienischen Patent- und Markenamt eine italienische Übersetzung des vom Europäischen Amt erteilten Patents und des nach dem Einspruchsverfahren in modifizierter Form gehaltenen Patents oder nach dem Beschränkungsverfahren eingeschränkten Wortlaut vorlegen (2).

4. Die vom Patentinhaber oder seinem Bevollmächtigten für konform mit dem Originaltext deklarierte Übersetzung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum (Veröffentlichung der Patenterteilung im Europäischen Patentblatt )  der in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen eingereicht werden.

5. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 wird das europäische Patent vom Ursprung als in Italien nicht wirksam betrachtet.